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Costa Blanca: Deutsche behauptet sich gegen Finanzbehörde in Spanien

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Von: Andrea Beckmann

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Eine Person füllt ein Steuer-Modell aus und wird dabei durch eine andere Person unterstützt
Ab wann Deutsche in Spanien Steuern zahlen müssen, ist eigentlich klar geregelt. Nun hat ein Ehepaar gegen das Finanzamt gewonnen. © Ángel García

Es schien aussichtslos, doch am Ende hat eine Deutsche von der Costa Blanca gegen das Finanzamt in Spanien gewonnen: Nachgeforderte Steuern muss sie nicht zahlen. 

Els Poblets – Allen Grund zum Feiern haben Brigitte und Gernot Buchta. Das Ehepaar, das zeitweise in Els Poblets bei Dénia an der Costa Blanca lebt, hat sich gegen das spanische Finanzamt durchgesetzt und den Kampf um eine von Brigitte Buchta geforderte Steuerzahlung, die mit einer Geldbuße einherging, gewonnen.

Spanisches Finanzamt: Deutsche soll mehr als 183 Tage an Costa Blanca verbracht haben

„Wir holen gerade unsere Flitterwochen am Bodensee nach und befinden uns in einem euphorischen Zustand des Hochgefühls“, sagt Gernot Buchta, der zeitweise mit seiner Frau in Els Poblets in Spanien lebt, zur CN. „Natürlich wussten wir, dass meine Frau unschuldig ist, aber das spanische Finanzamt beharrte auf der Zahlung und berief sich bei den Forderungen stets auf Paragraphen, die kein Mensch versteht. Alleine steht man da auf verlorenem Posten.“ Er rate jedem in so einer Situation, sich einen Rechtsbeistand zu holen und für sein Recht zu kämpfen.

Das spanische Finanzamt kreidete Brigitte Buchta an, für 2016 keine Steuererklärung in Spanien eingereicht zu haben. Dies ging mit der Behauptung einher, sie habe sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr an der Costa Blanca aufgehalten und sei deshalb in Spanien steuerpflichtig. Obwohl Brigitte Buchta stets glaubhaft versicherte, sie habe die 183-Tage-Regel nicht verletzt und dafür Beweise erbrachte, ließ der Fiskus nicht locker. „Ich habe gegen keine Regel verstoßen und frage mich, wie das spanische Finanzamt das festgestellt haben will“, sagte sie seinerzeit zur CN. 2016 sei sie nachweislich nach einer OP in der Summe länger in Deutschland als in Spanien gewesen. Doch entsprechende Belege erkannte das Finanzamt nicht an.

Unterlagen auf Deutsch erkennt Finanzamt in Spanien nicht an

Nachdem Brigitte und Gernot Buchta alleine mit dem spanischen Finanzamt nicht weiterkamen, schalteten sie im April 2021 die Steuerfachanwältin Svenja Werner aus Madrid ein. „Die Eheleute Buchta hatten die Unterlagen auf Deutsch eingereicht, aber das ignoriert das spanische Finanzamt“, erklärt die Anwältin. Beweismittel an das spanische Finanzamt müssten stets auf Spanisch eingereicht werden.

Das Ehepaar Brigitte und Gernot Buchta
Die Deutschen Brigitte und Gernot Buchta haben den Kampf gegen das Finanzamt in Spanien gewonnen. © Buchta

„Als ich den Fall übernahm, lag uns keine Ansässigkeitsbescheinigung vor“, so Werner. Diese Bescheinigung stellt das Finanzamt des Landes aus, in dem der Steuerzahler ansässig ist. „Das Finanzamt hätte sicher nicht mehr weiter gefragt, wenn uns diese Bescheinigung damals schon vorgelegen hätte. Die Sache wäre damit wahrscheinlich erledigt gewesen“, ist die Anwältin in Spanien überzeugt.

Finanzamt geht davon aus, dass Deutsche in Spanien steueransässig ist

„Wir haben zunächst noch einmal die Sicht der Dinge dargelegt, das Finanzamt informiert, dass Frau Buchta nicht in Spanien ansässig ist und wir eine Ansässigkeitsbescheinigung aus Deutschland nachreichen werden“, erklärt Werner. Die Antwort des Finanzamts habe gelautet, es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass Frau Buchta nicht an der Costa Blanca ansässig sei. Auch einen Widerspruch lehnte die Behörde ab. Mehr als ein Jahr hatte sich das Ehepaar Buchta da schon gegen die Behauptungen des Finanzamts gewehrt. Daraufhin reichte die Rechtsanwältin beim Verwaltungsgericht in Valencia Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung und gegen das Bußgeld ein.

Mit Erfolg. „Das Gericht gab beiden Klagen statt“, bestätigt Svenja Werner. „Die Entscheidung begründet es damit, dass es nicht nachzuweisen sei, dass Brigitte Buchta 2016 in Spanien steuerlich ansässig war. Das Finanzamt habe dafür keinen Beweis erbracht.“

Spanien: Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten deutscher Nichtresidentin

Doch ab wann gilt man in Spanien und somit für das spanische Finanzamt als „steuerlich ansässig“? Die Antwort gibt Anwältin Werner: „Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den Artikeln 9 und 10 des spanischen Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Demnach hat eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien und ist damit in Spanien ansässig, wenn die Anwesenheit über 183 Tage innerhalb des Kalenderjahres oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien liegt.“ Dies könne etwa durch minderjährige Kinder oder einen in Spanien berufstätigen Partner der Fall sein.

Auch ein Haus, das Brigitte Buchta 2016 noch in Spanien besaß, ist laut Verwaltungsgericht kein Beweis dafür, dass sich die Deutsche im besagten Jahr länger als 183 Tage in Spanien aufgehalten hat und somit steueransässig war. Das Ende Juli zugestellte Urteil besagt: Das spanische Finanzamt muss Brigitte Buchta die für 2016 geltend gemachten 4.439,90 Euro zurückerstatten und die Bußgeldforderung in Höhe von 2.885,43 Euro ist hinfällig.

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