Doch ab wann gilt man in Spanien und somit für das spanische Finanzamt als „steuerlich ansässig“? Die Antwort gibt Anwältin Werner: „Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den Artikeln 9 und 10 des spanischen Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Demnach hat eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien und ist damit in Spanien ansässig, wenn die Anwesenheit über 183 Tage innerhalb des Kalenderjahres oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien liegt.“ Dies könne etwa durch minderjährige Kinder oder einen in Spanien berufstätigen Partner der Fall sein.
Auch ein Haus, das Brigitte Buchta 2016 noch in Spanien besaß, ist laut Verwaltungsgericht kein Beweis dafür, dass sich die Deutsche im besagten Jahr länger als 183 Tage in Spanien aufgehalten hat und somit steueransässig war. Das Ende Juli zugestellte Urteil besagt: Das spanische Finanzamt muss Brigitte Buchta die für 2016 geltend gemachten 4.439,90 Euro zurückerstatten und die Bußgeldforderung in Höhe von 2.885,43 Euro ist hinfällig.