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Ärger mit dem Nachbarn in Spanien – Was man wissen sollte

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Efeu, dass sich durchs Nachbars Holzgartenzaun kämpft.
Pflanzen am Gartenzaun führen oft zu Ärger zwischen Nachbarn - auch in Spanien.jpg © Pixabay

Auch in Spanien kann es zum Ärger mit dem Nachbarn kommen. Was man zum Nachbarschaftsstreit wissen sollte erklärt ein Experte.

Van Berg & Partner, Rechtsanwälte - Vor Ärger mit dem Nachbarn ist niemand gefeit, auch nicht in Spanien, denn die Problematiken, die nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zugrunde liegen, sind so vielfältig wie das Leben und die Menschen selbst. Jedem Nachbarschaftsstreit, beziehungsweise nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzung sollte der Grundsatz „lieber schlichten denn richten“ zugrunde liegen, in jedem Fall sollten Nachbarn also versuchen, untereinander angemessen zu reagieren, denn schließlich wird in den meisten Fällen damit zu rechnen sein, auch mittel- und langfristig noch in unmittelbarer Nähe zusammen leben zu müssen.

Ärger mit dem Nachbarn in Spanien: Überhängende Äste, Grillqualm, Musik - Unterlassungsanspruch

In Spanien entfacht sich nicht selten Ärger mit dem Nachbarn, das heißt ein nachbarschaftlicher Streit, an Bepflanzungen, die nicht die Grenzabstände einhalten, überhängenden Ästen oder übergreifendem Wurzelwerk, aber auch an Geruchsbelästigungen durch Grillqualm, ständige Musikbeschallung, Hundegebell oder Erschütterungen durch Bauvorhaben. Dem Wesen nach gilt hierbei, dass derjenige, der ohne berechtigten Anlass oder in unzumutbarem, vermeidbaren Ausmaß unangenehme oder gesundheitsgefährdende Emissionen produziert, die geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, ein widerrechtliches Handeln begeht und dem Betroffenen ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.

Solche Unterlassungsansprüche können selbstverständlich von dem betroffenen Nachbarn auch gerichtlich durchgesetzt werden. Zu Bedenken bei einer gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung ist jedoch immer, dass ein Anspruchssteller grundsätzlich darlegungs- und beweislastverpflichtet ist, was gerade bei emissionsrechtlichen Unterlassungsansprüchen mitunter schwierig ist. Denn Emissionen sind Einwirkungen unkörperlicher Art, wie etwa die Zuführung von Lärm, Geräuschen, Rauch, Ruß, Wärme, Licht und Ähnlichem.

Ärger mit dem Nachbarn in Spanien: Emission unterliegt nicht nur objektiven Kriterien

Beim Ärger beziehungsweise Streit mit dem Nachbarn in Spanien ist ferner beispielsweise auch das Maß der Emission hinsichtlich ihres Belästigungscharakters oder hinsichtlich ihrer Vermeidbarkeit sicherlich nicht nur objektiven Kriterien unterlegen. Die Grenzen zwischen normaler, ortsüblicher Emissionsbelastung zu vermeidbaren, wesentlichen Beeinträchtigungen werden oft fließend sein und individuell unterschiedlich empfunden werden. Bei entsprechenden Belästigungen wäre auch daran zu denken, Gemeindeverwaltung oder Gesundheitsämter tätig werden zu lassen. Wird also das Eigentum beeinträchtigt, so kann vom störenden Nachbarn die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden und wenn der Störer darüber hinaus auch die Beeinträchtigung schuldhaft verursacht, muss er gegebenenfalls dem Betroffenen den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Wenn eine ruhige und sachliche Erörterung der Problematik mit dem Nachbarn nicht mehr möglich ist, bleibt nur der Gang zu den Gerichten. Viele Konflikte lassen sich aber bei gutem Willen möglicherweise leicht verhindern oder entschärfen. Insbesondere dann, wenn dem Tun des Nachbarn keine böse Absicht, sondern lediglich Gedankenlosigkeit zugrunde liegt. Manchmal hilft auch die Intervention durch einen Dritten als Mediator.

Ärger mit dem Nachbarn in Spanien: Eigene Problematik bei nachbarschaftlichen Gartenbepflanzungen

Bei Streit oder Ärger mit dem Nachbarn stellen nachbarschaftliche Gartenbepflanzungen eine eigene Problematik dar. Sehr häufig werden wir in unserer Kanzlei danach gefragt, wie sich die Grenzabstände von Bäumen definieren. Hierbei ist in Spanien insbesondere der Artikel 591 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) maßgeblich. Der lautet wie folgt: „Bäume dürfen neben einem fremden Grundstück nur in demjenigen Abstand gepflanzt werden, der durch die örtlichen Anordnungen oder Sitten erlaubt ist. Und bei deren Fehlen in einem Abstand von zwei Metern von der Grenzlinie der Grundstücke, wenn die Bepflanzung mit hohen Bäumen angelegt ist, beziehungsweise im Abstand von 50 Zentimetern, wenn die Bepflanzung aus Sträuchern oder kleinen Bäumen besteht.“

Jeder Nachbar beziehungsweise „Eigentümer hat das Recht zu verlangen, dass diejenigen Bäume entfernt werden, die von jetzt an in geringerer Entfernung zu seinem Grundstück gepflanzt werden.“ Gibt es also keine lokalen, gemeindlichen Vorgaben über die Grenzabstände von Bepflanzungen, so gelten in aller Regel die obigen Mindestabstände des Artikels 591 des spanischen Código Civil.

Ärger mit dem Nachbarn in Spanien: Was gilt bei Äste über Nachbargrundstücke?

Im Weiteren auch sehr wissenswert und ganz anders in Spanien als in Deutschland geregelt, ist Artikel 592 des Código Civil. Dieser lautet wie folgt: „Erstrecken sich Äste von Bäumen über Nachbargrundstücke, Nachbargärten oder Innenhöfe, so ist deren Eigentümer berechtigt, zu verlangen, dass sie insoweit beschnitten werden, als sie sich über sein Eigentum ausdehnen. Sind es die Wurzeln der Nachbar-Bäume, die sich über den Boden eines anderen erstrecken, so darf sie der Eigentümer des Bodens, in den sie eindringen innerhalb seines Grundstücks selbst abschneiden.“

Dies bedeutet, dass überhängende Äste nicht von dem betroffenen Nachbarn beschnitten werden dürfen, sondern dass hier lediglich der Anspruch gegen den Eigentümer der Bepflanzung besteht, die Äste zu schneiden. Etwas anderes ergibt sich lediglich hinsichtlich der Wurzeln, die sich auf ein anderes Grundstück erstrecken, die selbst durch den Betroffenen entfernt werden dürfen.

Für Fragen und weitere Infos: Internationale Rechtsanwaltskanzlei Von Berg & Partner. Avenida del Portet 46-1, E-03724 Moraira. Tel. +34 96 649 04 19

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