Das Urteil bedeutet, dass allen laufenden Einsprüchen gegen Sanktionen im Rahmen des Steuer-Modells 720 oder gegen Einkommensteuerbescheide für ungerechtfertigte Kapitalerträge stattgegeben wird. Außerdem wird die Möglichkeit einer Staathaftungsklage für rechtskräftig gewordene Sanktionen und Erklärungen eröffnet.
All diejenigen, die ihre Steuersituation freiwillig, aber verspätet reguliert haben, können darauf vertrauen, dass hierfür keine Sanktionen verhängt werden.
Abgeschafft wurde lediglich das Sanktionsregime, weshalb das Formular 720 in Spanien im Übrigen nach wie vor in Kraft bleibt und die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2021 unverändert am 31. März 2022 endet. Darüber hinaus wird für das Steuerjahr 2021 die Pflicht zur Meldung von Kryptowährungen eingeführt. Da der Entwurf zur Einführung eines neuen Steuer-Modells 721 für die Anmeldung von Kryptowährungen bislang nicht verabschiedet wurde, müssen diese in das Steuer-Modell 720 eingetragen werden, sofern ihr Wert 50.000 Euro übersteigt.
Andererseits hebt das Urteil die Verpflichtung, im Ausland befindliche Vermögenswerte und Rechte, die in früheren Steuerjahren erworben wurden, zu melden, nicht auf, auch wenn diese verjährt sind. Allerdings kann der Wert der Immobilie nicht als ungerechtfertigter Veräußerungsgewinn eingestuft und es können weder die 150%ige Strafe noch die aufgehobenen festen Geldbußen verhängt werden.
Das Finanzministerium in Spanien muss die Sanktionsregelung neu gestalten, um sie an die Vorgaben des EuGH anzupassen und den Steuerzahlern Rechtssicherheit zu geben. Es bleibt abzuwarten, ob das neue Sanktionsregime für das Steuer-Modell 720 europarechtskonform gestaltet wird.
Bis auf Weiteres ist keine Sanktionsregelung in Kraft, sodass sich für Steuerpflichtige, die noch kein Vermögen im Ausland angemeldet haben, ein Zeitfenster öffnet, in dem sie ihre Situation regulieren können, das heißt, das Steuer-Modell 720 einreichen können, bevor der neue Strafrahmen verabschiedet wird, ohne die Verhängung von Sanktionen zu riskieren.
Grundsätzlich ist jeder Einzelfall zu prüfen. Allerdings können Steuerpflichtige, die einen Einspruch gegen das Steuer-Modell 720 oder íhre Steuererklärung eingelegt haben, deren Stattgabe auf Grundlage des genannten Urteils beantragen. Gleichzeitig können diejenigen, die eine Strafe oder ihre Steuererklärung gezahlt und keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, eine Entschädigung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist fordern. Die Frist beträgt ein Jahr ab dem Datum der Handlung, die die Entschädigung auslöst.
Ebenso können diejenigen, die einen ungerechtfertigten Veräußerungsgewinn freiwillig angegeben hatten, um eine Sanktion zu umgehen, die Berichtigung und Erstattung der zu Unrecht erzielten Einkünfte für die Jahre beantragen, für die die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Wenn die Selbstveranlagung bereits auf dem Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig geworden ist, ist der Wege über eine Staatshaftungsklage zu gehen.