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Werbungskosten: Diese Posten sollten Sie bei der Steuererklärung nicht vergessen

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Ausgaben rund um die Berufstätigkeit können die Steuerlast mindern. Was zählt zu den Werbungskosten? Und wo trägt man sie in der Steuererklärung ein?

Über die Steuererklärung können sich Beschäftigte häufig einiges an Geld zurückholen. Und zwar, was die Werbungskosten betrifft. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind und welche notwendig sind, um Einkünfte zu erzielen oder zu sichern. Zu den typischen Werbungskosten zählen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhillfe (VLH) Potsdam weiter ausführt, zum Beispiel:

Steuererklärung 2023 und 2024: Was zählt zu den Werbungskosten?

Frau mit Rechnungen und Taschenrechner am Schreibtisch
Über die Steuererklärung können sich Beschäftigte häufig einiges an Geld zurückholen. (Symbolbild) © Zoonar.com Erwin Wodicka-wodicka@aon.at/Imago

Wie trägt man Werbungskosten in der Steuererklärung ein?

Um Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, muss man sie in der Steuererklärung angeben. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen – und dadurch wiederum kann die eigene Steuerlast reduziert werden. „Werbungskosten können entweder in der Anlage N (für Arbeitnehmer) oder in der Anlage EÜR (für Selbstständige) angegeben werden“, erklärt die VLH Potsdam zudem in ihrem Blog-Beitrag. Dabei ist es wichtig, die Werbungskosten durch entsprechende Belege nachweisen zu können. „Dazu gehören Quittungen, Rechnungen, Fahrtenbücher und andere Dokumente, die die berufliche Verwendung Ihrer Ausgaben belegen.“

Steuerjahr 2023: Werbungskostenpauschale liegt bei 1.230 Euro

Ausgaben für den Job berück­sichtigt das Finanz­amt bei Arbeitnehmern zudem pauschal mit 1.230 Euro Werbungs­kosten – „selbst wenn sie gar keine Ausgaben hatten“, wie die Stiftung Warentest zudem über die sogenannte Werbungskostenpauschale informierte. Bis einschließ­lich 2021 lag sie bei 1.000 Euro pro Jahr, 2022 rechnete das Finanz­amt 1.200 Euro pauschal an, seit 2023 liegt der Pausch­betrag bei 1 .230 Euro. Über­steigen die beruflichen Aufwendungen jedoch diese Grenze, bringt „jeder zusätzliche Euro einen weiteren Steuer­vorteil“, so die Stiftung Warentest. Es lohne sich also, alle Jobkosten in der Steuererklärung aufzulisten. Um dem Ziel näherzukommen, fallen zum Beispiel die genannten Ausgaben für Arbeits­mittel ins Gewicht. „Kleine Rechnungs­beträge wie für Papier und Drucker­patronen, Porto oder Text­marker können sich zusammen mit größeren Ausgaben wie für Laptop und Büromöbeln zu einem ordentlichen Betrag läppern“, so der Hinweis auf Test.de.

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Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale nicht vergessen

Beschäftigte können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen, wie auch die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern in einer Mitteilung mit Blick auf das Steuerjahr 2023 informiert hatte: Die genannten 1.230 Euro können Arbeitnehmer dabei pauschal als Werbungskosten absetzen. Für das Jahr 2024 soll es „nach aktuellem Stand bei diesem Betrag“ bleiben, wie Wiwo.de (Stand: 19. Juli 2024) berichtete. Das Finanzamt berücksichtige zwar bei jedem Angestellten die genannte Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, betont die Lohi – doch häufig könne diese durch einzelne größere Steuerposten wie beispielsweise tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden.

Steuererklärung 2024: Lässt sich die Werbungskostenpauschale knacken?

Beschäftigte sollten die Werbungs­kostenpauschale auch mit Blick auf das laufende Steuerjahr gut im Blick behalten. Werde die Grenze geknackt, senke jede weitere Ausgabe die Steuerlast, betonen die Steuerexperten. Liegt man schon knapp unter der Grenze, könnte es sich vor dem Jahresende gegebenenfalls bezahlt machen, notwendige Investitionen vorzuziehen.

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