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Verschuldet vor dem Tod: Ausschlagen vom Erbe kann sich lohnen

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Nach dem Tod eines Menschen gehen dessen Hinterlassenschaften an seine Erben. Allerdings gibt das Erbe nicht immer ausschließlich Grund zur Freude.

München – Kann ein Erbe angetreten werden, bedeutet das nicht automatisch den großen Gewinn für Hinterbliebene. Auch Schulden können ein Teil des Erbes sein, dann könnte dieses ausgeschlossen werden.

Schulden werden vererbt: Ausschlagen vom Erbe kann sich lohnen

Ein Erbe setzt sich sowohl aus dem vorhandenen Vermögen als auch aus den Schulden des Verstorbenen zusammen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist es für die Hinterbliebenen essenziell, sich umgehend nach dem Todesfall einen klaren Überblick über die finanziellen Verhältnisse zu verschaffen.

Da die Ablehnung des Erbes nur binnen sechs Wochen nach dem Todesfall möglich ist, müssen Konten und vorhandene Unterlagen schnell geprüft werden. Auch wenn dies unter den Umständen oft schwerfällt, ist es notwendig, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

Verstirbt ein Mensch, geht dessen Erbe an die Hinterbliebenen. Das Erbe kann jedoch aus ausgeschlagen werden.
Verstirbt ein Mensch, geht dessen Erbe an die Hinterbliebenen. Das Erbe kann jedoch aus ausgeschlagen werden. © Bihlmayerfotografie/Imago (Symbolbild)


Schwierig wird es, wenn keine letztwillige Verfügung des Verstorbenen existiert. Liegt jedoch ein Testament vor, beginnt die sechswöchige Frist mit dem Zugang des Schreibens vom Nachlassgericht. Andernfalls startet diese Frist ab dem Todestag. Wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Rechtsexperten raten in der Regel dazu, ein Erbe abzulehnen, wenn die Schulden das vorhandene Vermögen übersteigen.

Schulden vererbt: Das Erbe kann ausgeschlagen werden


Hinterbliebene haben mehrere Optionen, um ein Erbe auszuschlagen. Die erste Möglichkeit besteht darin, persönlich zum Nachlassgericht zu gehen und dort die Ausschlagung zu erklären. Alternativ können sie auch beim Amtsgericht vorstellig werden. In beiden Fällen fallen Gerichtsgebühren an. Eine weitere Option ist, eine notarielle Erklärung von einem Notar aufsetzen zu lassen, was etwa 30 Euro kostet. Es ist wichtig, dass sich die Erbenden im Klaren darüber sind, dass diese Entscheidung endgültig ist und nicht rückgängig gemacht werden kann. Nach der Ausschlagung geht das Erbe automatisch auf den nächsten Berechtigten über.

Wer sich trotz bestehender Schulden dazu entscheidet, ein Erbe anzunehmen, kann dennoch verhindern, dass das eigene Vermögen gefährdet wird. Das Bundesministerium der Justiz erklärt, dass die Haftung für geerbte Schulden auf die Erbmasse beschränkt werden kann. Durch die sogenannte Nachlassverwaltung wird sichergestellt, dass Gläubiger des Verstorbenen keinen Zugriff auf das persönliche Vermögen der Erbenden haben. Diese Maßnahme muss beim Nachlassgericht beantragt werden und bietet sich besonders an, wenn der Nachlass unübersichtlich oder schwer durchschaubar ist.

Selbst bis zu zwei Jahre nach Annahme des Erbes kann eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Wenn sich also erst später herausstellt, dass Gläubiger existieren, bleibt diese Option bestehen. Sollte sich der Nachlass als verschuldet erweisen, kann als letztes Mittel ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Diese Methode beschränkt die Haftung ebenfalls auf die Erbmasse. Auch hierbei bleibt das eigene Vermögen der Erbenden geschützt und muss nicht zur Begleichung der Schulden herangezogen werden. (rd)

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